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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Paragraph 1

  1. Die Vereinbarung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TOPIGS-SNW GmbH (nachfolgend als „Verkäufer“ bezeichnet) und dem Kunden erfolgt auf dessen mündlicher, fernmündlicher, schriftlicher oder elektronischer Bestellung der Tiere bzw. des Spermas bzw. der Beratungsleistung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zum Kunden.  
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbeziehungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn der Verkäufer diese kennt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 
  3. Der Verkäufer liefert Tiere bzw. Sperma von handelsüblicher durchschnittlicher Beschaffenheit. Eine darüber hinaus gehende Garantie oder Zusicherung übernimmt der Verkäufer nicht, es sei denn, diese sind ausdrücklich schriftlich von ihm gegenüber dem Kunden anerkannt worden. Stellt der Verkäufer dem Kunden Produktbeschreibungen zur Verfügung, geben diese die Beschaffenheit der Tiere bzw. des Spermas wieder. Sonstige öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder mündliche Werbung beinhalten weder Garantien noch eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Tiere bzw. des Spermas oder eine Konkretisierung der objektiven Anforderungen.
  4. Mit der Ausladung der Tiere bzw. des Spermas bei dem Kunden geht die Gefahr des Verlustes und der Verschlechterung der Tiere bzw. des Spermas auf den Kunden über.  

Paragraph 2

  1. Die von dem Verkäufer oder in seinem Auftrage beim Kunden ausgelieferten Tiere und deren etwaige Nachzucht bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur restlichen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus einer laufenden Geschäftsbeziehung zum Kunden. 
  2. Eine Mästung und ggf. Schlachtung der Tiere erfolgt stets im Namen und im Auftrage des Verkäufers, jedoch auf Kosten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes bzw. Kaufmannes für den Verkäufer zu verwahren. 
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, in Höhe der offenstehenden Forderungen des Verkäufers ab. Das gleiche gilt für einen etwaigen Schlachterlös. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere auf veterinäramtliche Verfügung vorzeitig abgeschlachtet, tritt der Kunde schon jetzt den dafür erzielten Erlös und eine amtliche Entschädigung bis zur Höhe der offenen Forderungen des Verkäufers an diesen ab. Der Verkäufer nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an. Nach der Abtretung ist der Kunde weiter zur Einziehung der Verkaufs- und Schlachterlöse bzw. amtlicher Entschädigungen berechtigt. Der Verkäufer behält sich aber vor, die Forderung selbst einzuziehen, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. 
  4. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Auswahl des Verkäufers verpflichtet. 
  5. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden. Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die ihm gehörenden Tiere erfolgen. 
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung der vorstehenden Pflichten ist der Verkäufer nach Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Tiere herauszuverlangen.  

Paragraph 3

  1. Der Kunde verpflichtet sich, den Kaufpreis innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basissatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich aber vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Kunde ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Verkäufer nicht bestritten wurden.
  2. Der Verkäufer kann jederzeit mit seinen Forderungen oder den Forderungen der mit ihm verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen i.S.d. § 271 HGB gegen Forderungen des Kunden aufrechnen. Für Forderungen der Beteiligungen gilt dies, soweit diese vorher die Forderung an den Verkäufer abgetreten haben.

Paragraph 4

  1. Der Kunde hat die von dem Verkäufer angelieferten Tiere bzw. das Sperma sofort zu kontrollieren. Dabei festgestellte offensichtlich mangelhafte oder offensichtlich von der handelsüblichen durchschnittlichen Beschaffenheit abweichende Tiere bzw. abweichendes Sperma oder die Lieferung offensichtlich anderer Tiere bzw. anderes Sperma als die bestellten bzw. das bestellte, sind vom Kunden gegenüber dem Verkäufer spätestens innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Tiere bzw. des Spermas in jedem Falle schriftlich geltend zu machen, auch wenn eine mündliche Reklamation erfolgte. Wird ein Mangel nicht fristgerecht angezeigt, ist die Geltendmachung des Gewährleitungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 
  2. Ist eine der Parteien durch höhere Gewalt nicht in der Lage, bestimmte sich aus diesem Vertrag ergebende Verpflichtungen zu erfüllen, ist sie berechtigt, die Erfüllung dieser Pflichten aufzuschieben, bis der Zustand der höheren Gewalt beendet ist. Unter höherer Gewalt wird hier jeder Umstand verstanden, durch den eine der Parteien gehindert wird, die Leistung zu erbringen, wenn und sofern dieser Umstand nicht von der Partei verschuldet worden ist oder diese das Risiko dafür zu tragen hat. Als höhere Gewalt wird für den Verkäufer in jedem Fall folgendes gelten: Streik, Unterbrechung der Zulieferung an den Verkäufer, Pandemie, Feuer, Wasserschaden, besondere Wetterbedingungen, Katastrophen, Krieg und Kriegsgefahr, Aufruhr, Besetzung, Mobilisierung und andere Kriegsmaßnahmen, wodurch der Viehbestand zu vernichten ist und andere behördliche Maßnahmen und Anordnungen, Defekte an Maschinen oder Anlagen, Behinderungen oder Rationierungen bei Lieferungen von Tierfutter, Energie, Transport und Ein- und Ausfuhr, im allgemeinen jeder Umstand, auf den der Verkäufer keinen reellen Einfluss hat, gleichgültig, ob dieser Umstand unvorhersehbar war. 
  3. Ansonsten leistet der Verkäufer für etwaige Mängel der angelieferten Tiere bzw. des angelieferten Spermas zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Schlägt eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung trotz zweimaligen Versuchs fehl, ist der Kunde grundsätzlich ohne erneute Fristsetzung berechtigt, entweder die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen, wobei das Rücktrittsrecht jedoch ausgeschlossen ist, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur ein geringfügiger Mangel, geltend gemacht werden kann.  
  4. Der Kunde erklärt, dass er Erfahrung in der Schweineproduktion hat. Er weiß, dass Organismen, die Schweinekrankheiten verursachen (sogenannte Krankheitserreger), in nahezu jedem Schweinebestand oder genetischem Material, einschließlich der Quellbestände für genetisches Material und im Sperma, vorhanden sind; jederzeit neue oder andere Krankheitserreger oder Krankheiten auftreten können; und der Ausbruch der Krankheit durch viele Faktoren verursacht wird, die über das Vorhandensein von Krankheitserregern im Schwein, in einem Schweinebestand oder im Sperma hinausgehen. Der Verkäufer kann und wird nicht garantieren, dass die Tiere bzw. das Sperma frei von Krankheitserregern oder Krankheiten sind. Durch den Abschluss des Vertrags erkennt der Kunde an, dass er Risikofaktoren und Möglichkeiten eines Krankheitsausbruchs, die mit der Verwendung der Tiere bzw. des Spermas verbunden sind, kennt. Er entscheidet sich durch die Annahme der Lieferung gleichwohl wissentlich dafür, die Tiere bzw. das Sperma „wie gesehen“ anzunehmen und die damit verbundenen Risiken insbesondere auch für die Entwicklung von Krankheiten zu tragen. Die in nachfolgender Ziffer 4.5 vorbehaltene Haftung des Verkäufers bleibt hiervon unberührt. 
  5. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass die vom Verkäufer gelieferten Tiere bzw. das gelieferte Sperma mangelhaft sind, für Schäden, die sich aus der Beratung des Verkäufers im Rahmen der Geschäftsbeziehung, und für Schäden, die sich aus einer verspäteten Übergabe der Tiere bzw. des Spermas, ergeben. Dies gilt jedoch nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Verkäufer auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt ebenso nicht bei garantierten Beschaffenheitsmerkmalen. Soweit vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden, haftet der Verkäufer für einfache Fahrlässigkeit. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Erfüllung der Kunde daher vertraut und auch vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt. Das Vorstehende gilt auch für Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Soweit die Haftung für Schäden ausgeschlossen ist, sind hiervon insbesondere auch indirekte Schäden, entgangener Gewinn und andere ebenso Folgeschäden erfasst.  
  6. Der Kunde stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schäden frei, die diesen infolge von Pflichtverletzungen des Verkäufers entstehen, für die der Verkäufer seine Haftung nach vorstehender Ziffer 4.5 gegenüber dem Kunden ausgeschlossen hat.  
  7. Verlangt der Kunde nach gescheiterter Ersatzlieferung/Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleiben die Tiere beim Kunden, soweit ihm dies zumutbar ist. 
  8. Die Gewährleistung beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Tiere bzw. des Spermas beim Kunden. Sie gilt grundsätzlich auch bei Schadensersatzansprüchen unter Berücksichtigung der Einschränkungen aus Ziffer 4.5 dieser AGB. 

Paragraph 5

  1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden erfolgt nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung. Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers in Senden, Gerichtsstand Münster. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. 
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem Sinn der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. 

                                                                                                                                                    Stand: Oktober 2023  

TOPIGS-SNW GmbH – Am Dorn 10 – 48308 Senden  

Web: www.topigsnorsvin.de – E-Mail: info@topigsnorsvin.de – Tel: +49 2536 344250 – Fax: +49 2536 344250